Yelp und Flasher – neue Signale für den Funkstreifenwagen
Der Lauf der Dinge...
Nun schien der Weg bereitet, alle Bedingungen geklärt, selbst die Presse veröffentlichte bereits 2003 die neuen Erscheinungsbilder – nur der Gesetzestext musste noch veröffentlicht werden. Im Jahr 2005 sollte es so weit sein. Bayern und Hessen hatten bereits mit entsprechenden Presseveröffentlichungen die „neuen“ Signale bei den Funkstreifenwagen eingeführt, andere Bundesländer wollten die Veröffentlichung der gesetzlichen Neuregelung abwarten. Und dort „steckte der Teufel im Detail“, wie es der Volksmund gerne zitiert. Die die Polizei betreffenden Änderungen sollten gemeinsam mit noch weiteren geplanten Änderungen in der StVZO im Gesetzblatt veröffentlich werden (Paketlösung). Aufgrund von Änderungswünschen in anderen Bereichen verschob sich aber die Veröffentlichung im Gesetzblatt immer weiter und eben auch die von uns geplante Ergänzung!
Und damit verschwand sowohl die geplante Gesetzesänderung als auch die geführten Diskussionen und Lösungswege aus dem Blickfeld.
Im Herbst 2013 erfolgte dann endlich nach Beteiligung des Bundesrats die Veröffentlichung der geänderten StVZO im Bundesgesetzblatt. Jetzt waren also Flasher und Yelp zur Unterstützung des Anhaltevorgangs auch gesetzlich verankert.
Die Überraschung in der Öffentlichkeit war groß und die Medien stürzten sich sofort auf das Thema „neue Signale“ bei der Polizei – dieses Mal allerdings mit der Annahme, dass alle Signale und alle Farben gleichzeitig benutzt werden sollten, wie selbst der ADAC in der MOTORWELT 10/2013 veröffentlichte In der Novellierung der StVZO wird allerdings ausdrücklich festgelegt, dass gerätetechnisch eine sichere Verhinderung des gleichzeitigen Schaltens von Sondersignal für Wegerecht (blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn gem. § 38 Abs.1 StVO) mit dem Anhaltesignal (§ 36 Abs. 5 StVO) gegeben sein muss.
Durch gute Öffentlichkeitsarbeit insbesondere der Innenministerien der Länder konnte inzwischen eine Klarstellung des tatsächlichen Zwecks und der beabsichtigten Funktionsweise herbeigeführt werden. Allerdings dürfte auch weiterhin eine intensive begleitende Aufklärung der Funktionsweise sowie der rechtlichen Gegebenheiten – sowohl nach außen als auch nach innen! – erforderlich sein.
Die jetzige Situation…
Mit der 48. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften wird die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen der Vollzugsdienste der Polizei des Bundes und der Länder mit den neuen Unterstützungssignalen ermöglicht.
> „Roter Blitz (FLASHER)“
(§ 52 Abs. 3a StVZO…Kennleuchten für rotes Blinklicht …)
und
> „YELP-Ton“ (§ 55 Abs. 3a StVZO…Anhaltehorn…)
Diese Signale dienen ausschließlich der Unterstützung des Anhaltevorgangs, erhöhen die Wahrnehmbarkeit der Funkstreifenkraftwagen (Fustkw) und richten die Aufmerksamkeit auf die Weisung der Polizeibeamten. Es handelt sich nicht um eigenständige Anhalteaufforderungen.
Die Gremien bis hin zur IMK (Innenministerkonferenz) haben die Auffassung bekräftigt, dass eine einheitliche Verfahrensweise und Umsetzung in Bund und Ländern anzustreben ist2 und intensive Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist. Außerdem ist die Vorschriftenkommission beauftragt worden, den Leitfaden 371 „Eigensicherung“ hinsichtlich des Anhaltens von Fahrzeugen aufgrund der neuen Unterstützungssignale zu überarbeiten. In der „Technischen Richtlinie Funkstreifenwagen“ (TR FuStKw) sind die neuen Signale bereits seit 2010 verankert und einige Länder haben „Roten Blitz“ und „Yelp“ schon im Einsatz.
Das Verfahren…
Es muss an dieser Stelle nochmals besonders darauf hingewiesen werden, dass „Yelp“ und „Flasher“ in der StVZO zwar als „Anhaltesignale“ bezeichnet werden, aber beim Anhaltvorgang lediglich unterstützende, aufmerksamkeitserregende Funktion haben. Es handelt sich somit nicht um ein Sondersignal im Sinne der StVO und entfaltet damit keine eigenständige Forderung für ein bestimmtes Verhalten des Verkehrsteilnehmers.
Das Anhalten von Fahrzeugen mit dem Einsatz des optischen Unterstützungssignals („Flasher“) und des zusätzlichen Tonsignals („YELP-Ton“) beinhaltet deshalb folgende Möglichkeiten:
- Anhaltesignal (Leuchtschrift): „STOPP POLIZEI“
- Reagiert der Autofahrer nicht: Zuschalten des optischen Unterstützungssignals (FLASHER)
- Erfolgt immer noch keine Reaktion in Form des Anhaltens: Zuschalten des Tonsignals (YELP)
Hält der Verkehrsteilnehmer weiterhin nicht an und soll das Fahrzeug nun z. B. unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten verfolgt werden, ist technisch sichergestellt, dass mit dem Einschalten des blauen Blinklichts (und dem folgenden Einschalten des Einsatzhorns) die Unterstützungssignale „Roter Blitz (FLASHER)“ und „YELP Ton“ automatisch abgeschaltet werden.
Johann-Markus Hans
1 Neben den Anhalte-Signalen konnten auch in der STVZO verankert werden: Folienbeklebung; Arbeitsscheinwerfer; blaue Blitzleuchten vorne (z. B. Scheibe) und hinten (z. B. Kofferrraumdeckel), gelbe Kennleuchten.
2 Derzeit befindet sich eine einheitliche Handlungsanweisung von Bund und Ländern in der Gremien- Abstimmung, die die detaillierte vorgeschriebene Verfahrensweise festlegt.